LAWINFO

Gratifikation

QR Code

Anspruch

Rechtsgebiet:
Gratifikation
Stichworte:
Gratifikation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anspruch aus Verabredung

Auch wenn die Gratifikation grundsätzlich freiwilligen Charakters ist, wird sie zu einer einklagbaren Verpflichtung, wenn die Ausrichtung vereinbart worden ist.

Anspruch aus Usanz

Gemäss (umstrittener) bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 129 III 276) kann ein klagbarer Anspruch auf Entrichtung einer Gratifikation entstehen, wenn eine solche bisher

  • regelmässig
  • ununterbrochen
  • vorbehaltlos
  • während 3 Jahren

ausbezahlt worden ist. Es wird dann eine stillschweigende Vereinbarung angenommen.

Tipp

Will der Arbeitgeber einen klagbaren Anspruch auf Gratifikationszahlung verhindern, muss er bei jeder Entrichtung unmissverständlich auf die Freiwilligkeit der Leistung hinweisen.

Achtung

Trotz Freiwilligkeitsvermerk wird eine stillschweigende Vereinbarung einer Gratifikationszahlung angenommen, wenn

  • eine jahrzehntelange Ausrichtung erfolgte und
  • der Vorbehalt nie in Anspruch genommen wurde

und damit der Freiwilligkeitsvermerk als reine Floskel zu betrachten ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.